Fritz Bauer hat mal einen Satz gesagt, den ich seitdem nicht mehr loswerde: "Leider ist es eine typisch deutsche Eigenschaft, den Gehorsam schlechthin für eine Tugend zu halten." Gesagt hat er das über etwas ganz anderes, über etwas sehr viel Dunkleres, aber der Satz hat diese unangenehme Eigenschaft guter Sätze, dass er sich einfach nicht in seiner Zeit halten lässt. Er läuft weiter, klopft an anderen Türen, und eine davon steht im Sozialgesetzbuch.
Stellen Sie sich zwei Behörden vor, die sich in derselben Frage mit der gleichen Autorität widersprechen. Der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit sagt: nicht arbeitsfähig. Die Rentenversicherung sagt: doch, erwerbsfähig. Zwei staatliche Stellen, ein Mensch, zwei Gutachten, ein Widerspruch, den keiner auflöst, weil beide Seiten in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich vollkommen recht haben dürfen. Und mittendrin steht eine Person, deren einzige Aufgabe es jetzt ist herauszufinden, ob sie "kann" oder "nicht kann" - ein Wort, von dem im Zweifel abhängt, ob am Monatsende noch Geld für Essen da ist.
Genau da wird es interessant. Denn § 31a VII SGB II sieht vor, dass der komplette Regelbedarf gestrichen werden kann, wenn eine als zumutbar geltende Arbeit abgelehnt wird. Nicht gekürzt. Gestrichen. Vollständig. Eine Leistung, die ausschließlich aus Steuermitteln finanziert wird, damit niemand unter das Existenzminimum fällt, kann also auf null gesetzt werden, wenn jemand - nach Einschätzung der einen Behörde arbeitsunfähig, nach Einschätzung der anderen nicht - eine Arbeit nicht annimmt. Das ist kein Verwaltungsdetail. Das ist die Frage, ob der Staat mit der einen Hand ein Grundrecht garantiert und mit der anderen die Bedingungen dafür schreibt, unter denen er es wieder einkassiert.
Und an dieser Stelle reicht ein Achselzucken nicht mehr, weil gleich mehrere Verfassungsartikel gleichzeitig die Hand heben. Art. 1 I GG, die Menschenwürde, unantastbar, steht da, ganz ohne Sternchen und Kleingedrucktes. Art. 20 I GG, das Sozialstaatsprinzip, das genau für solche Fälle gedacht ist. Und, was gerne übersehen wird, weil man es eher bei Fabrikarbeit im 19. Jahrhundert verortet: Art. 12 II GG, das Verbot der Zwangsarbeit. Ein System, das Existenzsicherung an Arbeitsannahme koppelt und bei Ablehnung komplett entzieht, muss sich die unbequeme Frage gefallen lassen, wo genau die Mitwirkungspflicht aufhört und der Zwang anfängt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 schon mal in diese Richtung geschaut und Grenzen gezogen. Ob § 31a VII SGB II innerhalb dieser Grenzen bleibt, oder ob er sie in Verwaltungspraxis regelmäßig überschreitet, ist eine andere Frage. Eine, die eine Zeitschrift-Fußnote nicht beantwortet.
Aber die Kernfrage dahinter ist unspektakulär formuliert und trotzdem so groß, dass sie kaum in einen Satz passt: Kann ein Verfassungsstaat das Existenzminimum zur Disziplinierungsmaßnahme machen, ohne an der Menschenwürde zu sägen, auf der er selbst gebaut ist? Ich habe dazu eine Vermutung. Aber Vermutungen sind für Essays. Für den Rest gibt es Fußnoten, und die kommen noch.